Weitere 10 Jahre EEG-Vergütung durch das Ausschreibungsmodell

von Robert Ißler und Marinus Schnitzlbaumer

Warum sollte man auf diese Technik/Entwicklung umsteigen?

Betreiber von Biogasanlagen können eine 10-jährige Förderung im Anschluss an ihre 20-jährige EEG-Vergütung erhalten. Das sogenannte Ausschreibungsmodell kann abhängig der Rahmenbedingungen eine Möglichkeit darstellen, die Anlagen weiterhin wirtschaftlich zu betreiben.

Stand der Entwicklung 

Anstelle von festen Vergütungssätzen wird die Höhe der 10-jährigen Anschlussförderung über Ausschreibungen bestimmt. Dabei wird für ein eigenes Gebot in Form von Menge in kW und Preis in ct/kWh der entsprechende Vergütungssatz bezahlt, sofern ein Zuschlag erhalten wurde.

Jährlich werden für Strom aus Biomasse 600 MW Leistung für Neuanlagen und Bestandsanlagen ausgeschrieben. Die Teilnahme von bestehenden Biogasanlagen wird jährlich zunehmen, da bei vielen demnächst die 20-jährige Förderung auslaufen wird. Durch die Neuregelungen im EEG 2021 ist zukünftig keine hohe Mengenkonkurrenz zu erwarten, was nach dem bisherigen Ausschreibungsdesign mit jährlich 200 MW noch als problematisch wahrgenommen wurde (3). Die Unsicherheit in der Gebotsabgabe nimmt allerdings perspektivisch zu. Außerdem sind strengere Vorgaben bezüglich des eingebrachten Maisanteils (sog. Maisdeckel) einzuhalten, was mit einem Umstieg auf alternative Substrate und damit mit höheren Kosten verbunden sein kann. Die eigene Kostenstruktur sollte also gut bekannt sein, um erfolgreich an der Ausschreibung teilnehmen zu können.

Erfahrungen der ersten sechs Biomasseausschreibungen zeigen, dass in den Jahren 2017 bis 2020 vergleichsweise wenig Betreiber von Bestandsanlagen auf das Ausschreibungsmodell umgestiegen sind. Zudem waren alle Ausschreibungen unterzeichnet, es wurden im Durchschnitt nur 35 % der Ausschreibungsmenge bedient. In Abbildung 1 sind die Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungsrunden dargestellt:

Abbildung 1: Biomasseausschreibungen 2017 bis 2020 (eigene Darstellung nach (1))

Seit 2019 finden im Jahr jeweils zwei Ausschreibungstermine statt, wobei die Leistung, die im Vorjahr nicht bezuschlagt wurde, auf die gesamte Ausschreibungsmenge des Folgejahres aufgeschlagen wird, was die Unterschiede in den jeweilig ausgeschriebenen Mengen erklärt. Nach EEG 2021 werden nach der selben Systematik die Mengen ohne Zuschlag wieder neu ausgeschrieben, allerdings mit einer drei-jährigen Verzögerung.

In den Jahren 2017 bis 2020 lag der Zuschlagswert durchschnittlich etwa 3 ct unterhalb des jeweilig zulässigen Höchstwertes in einem Bereich von 12,3…15,7 ct. Die Obergrenze für Bestandsanlagen liegt nach EEG 2021 bei 18,40 ct/kWh mit einer jährlichen Degression von 1 % ab Januar 2022 (vgl. §39g Abs. 5, Nr. 3 EEG 2021).

Rechtliche Situation

Seit 2019 finden im Jahr jeweils zwei Ausschreibungsrunden statt, deren Leistungsmengen sich aus der Hälfte der jährlich festgelegten Ausschreibungsmenge ergibt. Die jährlich ausgeschriebene Menge liegt bei 600 MW (§28b Abs. 1 EEG 2021). Bei einer Unterzeichnung, also wenn die abgegebenen Gebote geringer sind als 600 MW, greift die sogenannte endogene Mengensteuerung nach §39d Abs. 3 EEG 2021. In diesem Fall werden die teuersten 20 % aus dem Gebotsverfahren ausgeschlossen, was hinsichtlich der Gebotshöhe für die Teilnehmer problematisch sein kann (vgl. Wirtschaftlichkeit). Zusätzlich wurden im EEG 2021 die sogenannten Südquoten eingeführt. Danach werden bei den Ausschreibungen für Biomasse die Hälfte der Zuschläge gesichert an Anlagenbetreiber aus der Südregion vergeben (§39d EEG 2021). Welche Landkreise darunter fallen, kann in Anlage 5 (zu §3 Nr.43c) EEG 2021 nachgelesen werden.

Eine Teilnahme an der Ausschreibung ist frühestens acht Jahre vor dem Auslaufen der 20-jährigen EEG-Vergütung möglich. Nach dem Erhalt eines Zuschlags muss der Betreiber die Anlage innerhalb von drei Jahren in den Betrieb gemäß den Ausschreibungsregularien wechseln (§39g Abs. 1,2 EEG 2021). Das bedeutet, dass die Anlage zukünftig rechtlich als Neuanlage gilt und nach den regulatorischen Anforderungen des EEG 2021 betrieben werden muss.
Zu diesen zählen zum einen die Bestimmungen nach §39i Abs. 1 EEG 2021, nach denen der Einsatz von Mais als Substrat auf 40 Masseprozent begrenzt ist.  Technisch muss die Anlage außerdem dazu fähig sein, bedarfsgerecht Strom zu erzeugen. In der Praxis hat das zur Folge, dass bei Dauerbetrieb nur 45 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge im Jahr förderfähig sind (§39i Abs. 2 Nr.1 EEG 2021). Das bedeutet, dass nur 3.942 Volllaststunden der gesamt installierten Leistung im Jahr vergütet werden. Weiterhin muss sichergestellt werden, dass die Gärreste mindestens 150 Tage in einem gasdichten Behälter gelagert werden können (§9, Abs. 5 Nr.1 EEG 2021). Auch gilt ein Verbot der Eigenstromnutzung, sofern der Strom nicht für den direkten Anlagenbetrieb verwendet wird (2).

Exkurs: Flexibilitätsprämie und Flexibilitätszuschlag

Anlagen, die ein oder mehrere zusätzliche BHKWs installiert, aber noch nicht an der Ausschreibung teilgenommen haben, können über die Flexibilitätsprämie (Flexprämie) gefördert werden. Pro überbautem kWel wird nach §50b EEG 2021 ab einem Zubau von mindestens 20 % bis zu einer doppelten Überbauung (entspricht einem 100 prozentigem Leistungszubau) jährlich eine Prämie in Höhe von 130 € pro kW zusätzlich installierter Leistung gewährt. Weiter werden 65 € pro Kilowatt für jedes kW ausbezahlt, das zusätzlich zur doppelten Überbauung installiert wurde (Anlage 3 (zu §50b) EEG 2021). Damit kann bereits ein Großteil der Investitionskosten für das zusätzliche BHKW refinanziert werden. Die Voraussetzung ist eine Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber, eine Überprüfung des flexiblen Anlagenbetriebes seitens eines Umweltgutachters sowie eine Meldung an das Anlagenregister der BNetzA (5). Je nachdem welche der folgenden zwei Bedingungen eher eintritt, endet die Zahlung der Flexprämie nach 10 Jahren oder zum Ende der 20jährigen EEG-Vergütung des EEG-Standortes, für den die Flexibilisierung erfolgte.

Anlagen, die nach dem Ausschreibungsmodell vergütet werden, erhalten für den flexiblen Betrieb den sogenannten Flexibilitätszuschlag (Flex-Zuschlag) in Höhe von 65 €/kW pro installierter Leistung im Jahr (§50a Abs. 1 EEG 2021). Das entspricht in etwa 1,65 Cent pro eingespeister Kilowattstunde bei doppelter Überbauung (5). Der Flex-Zuschlag wird über die gesamten 10 Jahre Folgeförderung an die Betreiber ausbezahlt. Der Anteil an Leistung, der bereits vollständig über die Flexibilitätsprämie gefördert wurde, ist dabei auf 50€/kW reduziert (§50a Abs. 1 S.2 EEG 2021).

In beiden Fällen wurden mit dem EEG 2021 zusätzliche Qualitätsanforderungen an die flexiblen BHKWs eingeführt. Nach §50a Abs. 3 EEG 2021 müssen die Anlagen an mindestens 1.000 Stunden im Jahr mindestens 85 % ihrer installierten Leistung abrufen können, um für die Flexibilitätsprämie zugelassen zu werden. Analog wird in §50b Abs. 3 EEG 2021 dieselbe Anforderung auch für den Flexibilitätszuschlag gestellt (6).

Wirtschaftlichkeit

In jedem Fall lohnt es sich für Anlagenbetreiber sich frühzeitig mit dem Thema der Ausschreibung zu befassen und Überlegungen anzustellen, unter welchen Rahmenbedingungen ein zukünftiger Betrieb wirtschaftlich tragbar wäre. Die neuen Rahmenbedingungen des EEG 2021 sind für die Gebotshöhe von besonderem Wert. Derzeit ist noch nicht abzusehen, welchen Einfluss die endogene Mengensteuerung und die Einführung der Südquoten auf eine erfolgreiche Teilnahme haben. In jedem Fall entstehen aber größere Unsicherheiten, ob man einen Zuschlag erhält, so dass die eigenen Preisstrukturen noch wichtiger werden. Dabei ist zu beachten, welchen Einfluss die Anforderungen bezüglich des Substrateinsatzes und der Flexibilisierung, insbesondere bei Wegfall des Flexibilitätszuschlags, haben. Dem gegenüber stehen die neuen maximalen Gebotswerte durch das EEG 2021, die im Vergleich zum EEG 2017 um etwa 2 ct/kWh höher liegen.

Die nachfolgende einfache Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) soll zwei Szenarien für eine typische 500 kW Biogasanlage mit 500 kW Flex-BHKW untersuchen. Im Szenario B erfolgt der Zuschlag in der Biomasseausschreibung fünf Jahre später als im Szenario A was eine geringere Stromvergütung zur Folge hat. Beim Szenario B wird zudem die Auswirkung von 10 % höheren Biogasgestehungskosten aufgezeigt. In beiden Fällen wird ein um 25 % reduzierter Zuschlagspreis im Vergleich zum maximal zulässigen Höchstpreis angenommen, um auf die endogene Mengensteuerung zu reagieren. Ob dieser Sicherheitsaufschlag für eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung ausreichend ist, kann an dieser Stelle nicht bewertet werden.

Abbildung 3: Überschlagsrechnung Wirtschaftlichkeit

Es zeigt sich deutlich, dass bereits geringe Änderungen in den Rohbiogaskosten und den Gebotspreisen die Wirtschaftlichkeit der Anlage stark herabsetzen. Eine genaue Kenntnis über die Kostenstrukturen der eigenen Anlage sind also von großer Bedeutung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Biomasseausschreibung.

Ökologie

Der Erhalt von möglichst vielen Bestandsanlagen ist dann ökologisch wünschenswert, wenn die Biogasanlage zum Klimaschutz und am besten auch zur Artenvielfalt beiträgt. Ein hoher Beitrag zum Klimaschutz ist dann gegeben, wenn Reststoffe wie Gülle oder ökologisch wertvolle Substrate (z.B. mehrjährige Blühwiesen) als Substrate eingesetzt werden. Dabei ist hervorzuheben, dass dies stets unter einem Nachhaltigkeitsgedanken geschehen sollte, um tatsächlich einen positiven Einfluss auf die Ökologie zu besitzen (2). Allerdings gibt es hierzu meist nur wenig Spielraum, da durch das Ausschreibungsmodell ein deutlicher Preisdruck vorhanden ist, möglichst günstig Rohbiogas und daraus wiederum Strom zu erzeugen.

Betriebliche Umsetzung

Die Gebote für die Folgeausschreibungen können bis zu dem Tag der Ausschreibung abgegeben werden. Um zu verhindern, dass man aus formellen Gründen von der Gebotsrunde ausgeschlossen wird, sind folgende Aspekte zur richtigen Abgabe der Gebote zu beachten:

  • Alle Formulare sind am Computer auszufüllen – handschriftlich ausgefüllte werden nicht angenommen.
  • Die Gebotsmenge ist in kW ohne Nachkommastelle anzugeben, der Gebotswert in Cent mit zwei Nachkommastellen.
  • Neben den typischen Kontaktdaten sind außerdem Informationen zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sowie zu Standort, Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstück der Anlage zu übermitteln.

Weiter ist im Vorfeld eine finanzielle Sicherheit zu leisten, die mögliche Strafzahlungen bei Nichtrealisierungen decken sollen. Diese beträgt 60 € pro installierter Leistung in kW (1).   

Zum Weiterlesen

1. Bundesnetzagentur Ausschreibungen für Biomasse-Anlagen [online]. [Zugriff am: 10. Juni 2020]. Verfügbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Biomasse/Ausschr_Biomasse_node.html

2. DIHK, FvB (Hrsg.). Leitfaden Ausschreibungen für Biomasseanlagen [online], 2017. Verfügbar unter: https://www.dihk.de/resource/blob/2990/8739dff4a5343b2b223789c9ccc4817a/leitfaden-ausschreibung-biomasseanlagen-data.pdf

3. IZES, DBFZ, UFZ. Analyse der gesamtökonomischen Effekte von Biogasanlagen. Wirkungsabschätzung des EEG (MakroBiogas) [online], 2018. Verfügbar unter: http://www.izes.de/sites/default/files/publikationen/ST_16_075.pdf.

4. DBFZ, Fraunhofer IEE, vBVH. Leitfaden Flexibilisierung der Strombereitstellung von Biogasanlagen [online], 2019. Verfügbar unter: https://www.dbfz.de/fileadmin//user_upload/Referenzen/Studien/20191108_LeitfadenFlex_Abschlussbericht.pdf

5. FNR. Leitfaden Flexibilisierung von Biogasanlagen [online]. 2018. Verfügbar unter: https://fnr.de/fileadmin/allgemein/pdf/broschueren/Broschuere_Flexibilisierung_Biogas_Web.pdf

6. Hautstadtbüro Bioenergie. Wichtigste Neuregelungen zur Biomasse im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) [online]. 2020. Verfügbar unter: https://www.hauptstadtbuero-bioenergie.de/aktuelles/positionspapiere/wichtigste-neuregelungen-zur-biomasse-im-erneuerbare-energien-gesetz-eeg-2021

7. Von Bredow, H.; Widmann, V. Rechtsgutachterliche Stellungnahme. Zur Begrenzung des Anspruchs auf Flexibilitätszuschlag in §50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2021. [online]. 2021. Verfügbar unter: https://kwk-flexperten.net/content/form/1614679558_Rechtsgutachterliche-Stellungnahme-zu-§-50a-EEG-2021.pdf